Priv.-Doz. Dr. Michaela Wittinger                                                            SS 2007

 

Staatsrecht III – Teil 2 - Bezüge zum Völkerrecht -

Vorlesungsplan

 

1. Kapitel: Völkerrecht – Begriff und Abgrenzungen

 

2. Kapitel: Völkerrechtssubjekte 

 

3. Kapitel: Völkerrechtsquellen

 

4. Kapitel: Völkerrecht und nationales Recht

 

5. Kapitel: Die Mitgliedschaft Deutschlands in internationalen und supranationalen Organisationen

 

6. Kapitel: Grundprinzipien des Völkerrechts über die Beziehungen der Staaten: souveräne Gleichheit und Immunität

 

7. Kapitel: Völkerrechtliche Grundpflichten der Staaten: Gewaltverbot und Friedenssicherung sowie deren verfassungsrechtliche Absicherung

 

Literatur

1. Lehrbücher/Ausbildungslit.:

 

Schweitzer, Staatsrecht III, Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht, Heidelberg 8. Aufl. 2004

Streinz, Verfassungsrecht III, Die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die Völkerrechtsgemeinschaft und in die Europäische Union, Heidelberg et al. 2006

Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, München 3. Aufl. 2002

Herrmann, Examens-Repetitorium Europarecht Staatsrecht III, Heidelberg 2006

 

2. Gesetzestexte:  z.B.

 

Völker- und Europarecht, mit WTO-Recht, Heidelberg 2. Aufl. 2005

Sartorius II – Internationale Verträge/Europarecht, Loseblattslg.

 

3. Völkerrechtslehrbücher (zur Nacharbeit völkerrechtlicher Fragen und Begriffe und auch zum Themenkreis Völkerrecht/Verhältnis zum nationalen bzw. deutschen Recht), z.B.:

 

Kempen/Hillgruber, Völkerrecht, JUS-Schriftenreihe, München 2006

Stein/v. Buttlar, Völkerrecht, Köln et al. 11. Aufl. 2005

Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, Berlin 2. Aufl. 2004

 

 

 

 

 

Vorlesungsmaterialien

 

 

zu:

 

1. Kapitel: Völkerrecht – Begriff: Definitionen

 

Völkerrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Beziehungen der Völkerrechtssubjekte untereinander regeln.

 

Völkerrecht ist immer noch in erster Linie zwischenstaatliches Recht.

 

(dazu z.B.: Schweitzer, Staatrecht III, Heidelberg 8. Aufl. 2004, § 1, A. I., Kempen/Hillgruber, Völkerrecht, München 2006, 2. Kap. § 4, Rnr. 1)

 

 

„Völkerrecht lässt sich ... als die Rechtsordnung definieren, die die Beziehungen der Staaten und der von ihnen auf gleicher Ebene zum Rechtsverkehr zugelassenen Wirtschaftseinheiten regelt.“

 

Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Aufl. 2003, S. 2

 

 

„Das Völkerrecht ist die Summe der Normen, die die Verhaltensweisen festlegen, die zu einem geordneten Zusammenleben der Menschen dieser Erde notwendig und nicht im innerstaatlichen Recht der einzelnen souveränen Staaten geregelt sind.“

 

Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht, 10. Aufl. 2000, S. 1

 

 

2. Kapitel: Völkerrechtssubjekte:

 

- zum Staatsbegriff und zum Begriff des Staatsvolkes:

 

Diskussion zu Art. 116 Abs. 1 GG: „Deutscher im Sinne des GG“/Statusdeutsche:

 

§ 6 I BVFG bestimmt:

„Deutscher Volkszugehörige im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“ 

 

- zum Individuum als Völkerrechtsubjekt:

 

Art. 5 Statute of the International Tribunal for the former Yougoslavia (1993):

“The International Tribunal shall have the power to prosecute persons responsible for the following crimes …”

 

- zur Frage, ob Völker Völkerrechtssubjekte sind und zum Selbstbestimmungsrecht der Völker:

 

„Die Tibeter haben alle Charakteristika eines Volkes, wie diese von der Volkstums-Wissenschaft und Praxis gesehen werden: das angestammte Territorium, wozu heute zumindest das Gebiet der autonomen Region Tibet gehört; die eigene Sprache, die mit dem Chinesischen so wenig zu tun hat wie das Deutsche mit dem Italienischen und eine lebende Sprache ist; die den Tibetern eigene Religion -  die des tibetischen Buddhismus..., die aus der Religion folgenden kulturellen Charakteristika, die sich über Jahrhunderte erhalten haben; und der unbestreitbare Wille der Mehrheit der Tibeter, Religion, Sprache und kulturelle Charakteristika zu bewahren.“

(Ermarcora/Benedek, Verfassung und Recht in Übersee 1993, S. 32)

 

- Zur Souveränität von Staaten:

 

Historische Entstehung der Vorstellung von Souveränität: Für Jean Bodin (1530-1596) zeichnet sich der Staat durch Stärke und Souveränität aus: „Der Staat ist die dem Recht gemäß geführte und mit souveräner Macht ausgestattete Regierung einer Vielzahl von Familien und dessen, was ihnen gemeinsam ist.“ ... „Souveränität ist die absolute und dauernde Macht eines Staates, die die Lateiner „majestas“ nennen...und bedeutet soviel wie „höchste Befehlsgewalt“. Wir müssen hier den Begriff Souveränität formulieren, weil noch kein Rechtsgelehrter und kein Staatsdenker aufgetreten ist ,der ihn definiert hätte; ...“. (Six livres de la république, VI, Kap. 4)

 

Zur Relativierung der Souveränität und zur Internationalisierung s. Art. 249 EG.

 

 

- Untergang von Staaten und Staatsentstehung:

 

zur Teilung und Wiedervereinigung Deutschlands s.:

Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland v. 12.09.1990 = Zwei-Plus-Vier-Vertrag, Artikel 1 Abs. 1:

Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa.

s. ferner: Art. 23 GG (alte Fassung):

Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,Rheinland-Pfalz, Schles-wig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

 

 

- Zur Bedeutung der völkerrechtlichen Anerkennung von Staaten:

“1) The Committee considers: a) that the answer to the question should be based on the principles of public international law which serve to define the conditions on which an entity constitutes a state; that in this respect, the existence or disappearance of the state is a question of fact ….; that the effects of recognition by other states are purely declaratory;”

(“Badinter Arbitration Committee”, European Journal of Intl. Law 1992, S. 182)

 

 

 

3. Kapitel: Völkerrechtsquellen:

 

s. Art. 38 IGH-Statut