Staatsrecht III
– Teil 2 - Bezüge zum Völkerrecht -
1. Kapitel: Völkerrecht – Begriff und Abgrenzungen
2. Kapitel: Völkerrechtssubjekte
3. Kapitel: Völkerrechtsquellen
4. Kapitel: Völkerrecht und nationales Recht
5. Kapitel: Die Mitgliedschaft Deutschlands in internationalen und supranationalen Organisationen
6. Kapitel: Grundprinzipien des Völkerrechts über die Beziehungen der Staaten: souveräne Gleichheit und Immunität
7. Kapitel: Völkerrechtliche
Grundpflichten der Staaten: Gewaltverbot und Friedenssicherung sowie deren
verfassungsrechtliche Absicherung
Literatur
1.
Lehrbücher/Ausbildungslit.:
Schweitzer,
Staatsrecht III, Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht, Heidelberg 8. Aufl.
2004
Streinz, Verfassungsrecht III, Die Einbindung
der Bundesrepublik Deutschland in die Völkerrechtsgemeinschaft und in die
Europäische Union, Heidelberg et al. 2006
Geiger,
Grundgesetz und Völkerrecht, München 3. Aufl. 2002
Herrmann, Examens-Repetitorium Europarecht Staatsrecht III,
Heidelberg 2006
2.
Gesetzestexte: z.B.
Völker-
und Europarecht, mit WTO-Recht, Heidelberg 2. Aufl. 2005
Sartorius
II – Internationale Verträge/Europarecht, Loseblattslg.
3. Völkerrechtslehrbücher (zur Nacharbeit völkerrechtlicher Fragen
und Begriffe und auch zum Themenkreis Völkerrecht/Verhältnis zum nationalen
bzw. deutschen Recht), z.B.:
Kempen/Hillgruber, Völkerrecht, JUS-Schriftenreihe,
München 2006
Stein/v.
Buttlar, Völkerrecht, Köln et al. 11. Aufl. 2005
Graf
Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, Berlin 2. Aufl. 2004
zu:
1. Kapitel: Völkerrecht –
Begriff: Definitionen
Völkerrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Beziehungen der Völkerrechtssubjekte untereinander regeln.
Völkerrecht ist immer noch in erster Linie zwischenstaatliches Recht.
(dazu z.B.: Schweitzer, Staatrecht III, Heidelberg 8. Aufl. 2004, § 1, A. I., Kempen/Hillgruber, Völkerrecht, München 2006, 2. Kap. § 4, Rnr. 1)
„Völkerrecht lässt sich ... als die Rechtsordnung definieren, die die Beziehungen der Staaten und der von ihnen auf gleicher Ebene zum Rechtsverkehr zugelassenen Wirtschaftseinheiten regelt.“
Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Aufl. 2003, S. 2
„Das Völkerrecht ist die Summe der Normen, die die Verhaltensweisen festlegen, die zu einem geordneten Zusammenleben der Menschen dieser Erde notwendig und nicht im innerstaatlichen Recht der einzelnen souveränen Staaten geregelt sind.“
Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht, 10. Aufl. 2000, S. 1
2. Kapitel:
Völkerrechtssubjekte:
- zum Staatsbegriff und zum
Begriff des Staatsvolkes:
Diskussion zu Art. 116 Abs. 1 GG: „Deutscher im Sinne des GG“/Statusdeutsche:
§ 6 I BVFG bestimmt:
„Deutscher Volkszugehörige im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“
- zum Individuum als
Völkerrechtsubjekt:
Art. 5 Statute of the International Tribunal for
the former Yougoslavia (1993):
“The International Tribunal shall have the
power to prosecute persons responsible for the following crimes …”
- zur Frage, ob Völker
Völkerrechtssubjekte sind und zum Selbstbestimmungsrecht der Völker:
„Die Tibeter haben alle Charakteristika eines Volkes, wie diese von der Volkstums-Wissenschaft und Praxis gesehen werden: das angestammte Territorium, wozu heute zumindest das Gebiet der autonomen Region Tibet gehört; die eigene Sprache, die mit dem Chinesischen so wenig zu tun hat wie das Deutsche mit dem Italienischen und eine lebende Sprache ist; die den Tibetern eigene Religion - die des tibetischen Buddhismus..., die aus der Religion folgenden kulturellen Charakteristika, die sich über Jahrhunderte erhalten haben; und der unbestreitbare Wille der Mehrheit der Tibeter, Religion, Sprache und kulturelle Charakteristika zu bewahren.“
(Ermarcora/Benedek, Verfassung und Recht in Übersee 1993, S. 32)
- Zur Souveränität von Staaten:
Historische
Entstehung der Vorstellung von Souveränität: Für Jean Bodin
(1530-1596) zeichnet sich der Staat durch Stärke und Souveränität aus: „Der
Staat ist die dem Recht gemäß geführte und mit souveräner Macht ausgestattete
Regierung einer Vielzahl von Familien und dessen, was ihnen gemeinsam ist.“ ...
„Souveränität ist die absolute und dauernde Macht eines Staates, die die
Lateiner „majestas“ nennen...und bedeutet soviel wie
„höchste Befehlsgewalt“. Wir müssen hier den Begriff Souveränität formulieren,
weil noch kein Rechtsgelehrter und kein Staatsdenker aufgetreten ist ,der ihn
definiert hätte; ...“. (Six livres
de la république, VI, Kap. 4)
Zur Relativierung der Souveränität und zur Internationalisierung s. Art. 249 EG.
- Untergang von Staaten und Staatsentstehung:
zur Teilung und Wiedervereinigung Deutschlands s.:
Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf
Deutschland v. 12.09.1990 = Zwei-Plus-Vier-Vertrag, Artikel 1 Abs. 1:
Das vereinte Deutschland
wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen
Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden die Grenzen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und
werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein. Die
Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland
ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa.
s. ferner: Art. 23 GG (alte Fassung):
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,Rheinland-Pfalz, Schles-wig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
- Zur Bedeutung der völkerrechtlichen Anerkennung von
Staaten:
“1) The Committee considers: a) that the answer to the question should
be based on the principles of public international law which serve to define
the conditions on which an entity constitutes a state; that in this respect,
the existence or disappearance of the state is a question of fact ….; that
the effects of recognition by other states are purely declaratory;”
(“Badinter
Arbitration Committee”, European Journal of Intl. Law 1992, S. 182)
3.
Kapitel: Völkerrechtsquellen:
s. Art. 38
IGH-Statut